Kein Wohngeld
Antrag nach elf Monaten abgelehnt
Freitag, 16. Dezember 2011 11:22
- Von Susanne Tamm
Wentorf. Betül Yilmaz* ist verzweifelt: "Ich habe noch nie Hilfe vom Staat gebraucht. Jetzt habe ich einmal in meinem Leben einen Antrag gestellt und es dauerte fast ein Jahr, bis er abgelehnt wurde."

Foto: Susanne Tamm
Verzweifelt: Betül Yilmaz
Die 38-Jährige hat sich von ihrem Mann getrennt. Bevor sie den Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieb, erkundigte sie sich im Dezember 2010 im Rathaus, ob sie Anspruch auf Wohngeld habe. „Kein Problem“, habe man ihr damals gesagt. Sie müsse nur alle Unterlagen, ihren Gehaltsnachweis und die Kontoauszüge vorweisen. Daraufhin unterschrieb Yilmaz den Vertrag und zog mit ihren drei Kindern in die Wohnung.
Da sie an Multipler Sklerose erkrankt ist, kann die kaufmännische Angestellte nur Teilzeit arbeiten. „Wenn Sie arbeitslos wären, wäre alles einfacher“, habe sie sich im Rathaus anhören müssen. Ihr Nettolohn übersteigt die Miete nur um etwa 100 Euro. Im ersten halben Jahr bekam sie noch einen Kindergeldvorschuss dazu, weil ihr Mann dieses nicht zahlen wollte. Er ist inzwischen insolvent. Ihre beiden Töchter und ihr Sohn sind elf bis 15 Jahre alt, besuchen das Gymnasium und die Regionalschule.
„Zuerst wollte ich nicht nerven, aber dann bin ich zweimal im Monat im Rathaus gewesen“, erzählt Betül Yilmaz. „Immer wieder musste ich etwas nachreichen.“ Im September sei sie plötzlich um ihre Kontoauszüge seit Februar gebeten worden. „Die haben nicht geglaubt, dass ich von so wenig Geld gelebt habe“, sagt sie. „Aber was blieb mir anderes übrig?“ Familie und Freunde hätten sie ab und zu mit Lebensmitteln und Geschenken unterstützt, räumt sie ein: „Ohne sie würde ich heute auf der Straße stehen, oder ich wäre wieder bei meinem Mann.“
Beim letzten Gespräch im Rathaus habe sie sich an Hauptamtsleiter Karsten Feldt gewandt. Doch das Gespräch endete mit einer hässlichen Szene. „Ich war mit den Nerven am Ende, brauchte eine Entscheidung“, versucht Yilmaz zu erklären. „Ich fühlte mich unverstanden, habe geweint und bin auch laut geworden.“ Vier Tage später bekam sie die Ablehnung.
Laut Feldt gibt es in Wentorf 72 Menschen, die Wohngeld erhalten. „Gewöhnlich dauert es eine Woche, bis der Antrag überprüft ist“, erläutert er. „Doch bei diesem Fall hatten wir Bedenken, weil die Angaben nicht schlüssig waren.“ Yilmaz habe zunächst einen Monat Wohngeld bekommen, musste dann Einkommensnachweise für einen Neuantrag liefern. Dabei kamen Zweifel auf, ob sie Wohngeld berechtigt war, oder ob sie nicht Arbeitslosengeld II bekommen müsste. Damit dieser Fall ein Einzelfall bleibt, rät er: „Auch Geldgeschenke müssen angegeben werden.“ Das bedeute nicht, dass der Antrag damit keine Aussicht auf Erfolg mehr habe. Da sich die Antragstellerin zuletzt aber nicht kooperativ gezeigt, ihn sogar beschimpft habe, habe sie ihren Anspruch verloren. Yilmaz überlegt jetzt, ob sie Widerspruch einlegen soll, weil sie rückwirkend keine anderen Leistungen bekommt. Morgen hat sie erst einmal ein Gespräch im Jobcenter.
* Name von der Redaktion geändert

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X-Ray meint:
für den Umgang mit Leistungsträgern
Antragsteller haben nicht nur Pflichten,
sondern auch Rechte.
1.
Egal bei welchem Leistungsträger Sie vorsprechen, ob kommunale Verwaltung oder Job-Center, der vor Ihnen sitzende Sachbearbeiter bzw. die vor Ihnen sitzende Sachbearbeiterin haben alle eins gemein. Sie sind weisungsgebunden. Sie haben mit dem was sie tun oder unterlassen, was sie sagen, oder verschweigen, das umzusetzen, was der Vorgesetzte von ihnen verlangt. Ihre Weisungsgebundenheit ist funktional in gewisser Weise vergleichbar mit der Funktion einer Marionettenpuppe.
2.
Weisungsgebundene Amtsträger sind gehalten, die ihnen übertragenen Aufgaben gesetzestreu, ehrlich, anständig und unparteiisch zu erledigen. Das hört sich im ersten Moment gut an. Hierbei sollten Sie die Messlatte aber nicht so hoch legen. Und keinesfalls Ihr eigenes Selbstbverständnis von Gesetzestreue, Ehrlichkeit, Anstand und Unparteilichkeit zum Maßstab machen. Was im Anfangsstadium eines Antrages auf Zahlung bestimmter finanzieller Leistungen gesetzestreu, ehrlich, anständig und unparteiische ist, bestimmt nicht der Antragsteller, sondern der weisungsgebundene Sachbearbeiter bzw. die weisungsgebundene Sachbearbeiterin.
3.
Finden Sie sich möglichst frühzeitig damit ab, dass der weisungsgebundene Sachbearbeiter bzw. die weisungsgebundene Sachbearbeiterin nicht unparteiisch ist. Sondern logischerweise parteiisch. Sie sind nicht dafür da Ihnen zu helfen, sondern vertreten die Interessen (Weisungen) ihres Arbeitgebers.
4.
Wenn es um Anstand geht, sollten Sie sich darüber im Klaren sein: Deutschland ist kein Sozialstaat. Das war mal. Soziales Verhalten bedeutet unter anderem, die berechtigen Interessen des anderen in die eigene Entscheidung mit einfließen zu lassen.
Wir leben jedoch in einer ökonomisierten Gesellschaft. Und das bedeutet praxisbezogen. Als Mensch gelten Sie um so weniger, je mehr sie dem Leistungsträger kosten. Und sie gelten um so mehr, je weniger sie dem Leistungsträger kosten.
5.
Nehmen Sie für jedes persönliche Gespräch mit dem Sachbearbeiter bzw. der Sachbearbeiterin eine Begleitperson als Zeuge mit. Dieses Recht auf Beistand darf Ihnen nicht verweigert werden. Fertigen Sie von der persönlichen Vorsprache ein Protokoll an und lassen Sie es sich vom Zeugen bestätigen. Es gibt reichlich Beispiele, wo vom Antragsteller geschilderte Sachverhalte hinterher in den Aktenvermerken verdreht wiedergegeben werden, zum Nachteil des Antragstellers.
Ohne Zeugen gibt es hinterher kaum eine Möglichkeit, die Unwahrheit der Tatsachenverdrehung, also die „schriftliche Lüge“ , in der Akte zu beweisen.
Gleiches gilt für mündliche Versprechen, Auskünfte und sonstige Aussagen des Sachbearbeiters bzw. der Sachbearbeiterin unter 4 Augen.
Wenn der Sachbearbeiterin bzw. der Sachbearbeiter die angebliche Bekundung hinterher bestreitet, haben Sie keinen Beweis für das Gegenteil.
6.
Da die Interessen und Rollen klar verteilt sind, gehen Sie vorsichtig mit ihrem Grundvertrauen um und mit Informationen aus ihrer Privatsphäre. Geben Sie auch keine persönlichen Daten preis, die nicht notwendig sind und behalten Sie Ihre Telefonnummer und Mail-Adresse für sich; wer verlässt sich schon gern auf mündliche Aussagen. Der weisungsgebundene Sachbearbeiter bzw. die weisungsgebundene Sachbearbeiterin werden ihnen in der Regel auch nicht sagen, wie ihre konkrete interne Weisung „von oben“ lautet.
7.
Halten Sie Distanz und vermeiden sie jede Art von Redseligkeit. Der Sachbearbeiter bzw. die Sachbearbeiterin ist kein Beichtvater. Lassen Sie sich auch nicht einlullen. Die Praxis hat gezeigt, dass oft versucht wird, auf die „freundliche Tour“ an angeblich zwingend erforderliche Informationen zu gelangen, die für eine Leistungsbewilligung jedoch völlig irrelevant sind, aber gegebenenfalls Substanz bilden, eine Leistungskürzung bzw. Leistungsver-hinderung herbeizuführen. Ein gewisses Misstrauen ist hier durchaus angebracht. Gleiches gilt, wenn mit dem Gegenteil (Provokationen) versucht werden sollte, Sie emotional aus der Reserve zu locken. Fragen Sie im Zweifelsfall also nach, wofür die Angaben benötigt werden. Unterschreiben Sie nichts sofort und sagen Sie nichts sofort zu. Räumen Sie sich Bedenkzeit ein. Prüfen Sie alle Dokumente sorgfältig. Wenn Fragen auftauchen, lassen Sie sich nicht abwimmeln. Bestehen Sie auf schriftliche Erteilung von Informationen.
8.
Schreiben die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass bestimmte Unterlagen „vorzulegen“ sind, dann halten Sie sich daran. Hierbei sollten Sie jedoch beachten. Vorlage bedeutet: NUR ankucken! NICHT anfassen! Lassen Sie keine Kopien ihrer Kontoauszüge zu. Kopien sind in der Regel unnötig, da bei „zur Vorlage“ ein Vermerk in der Akte völlig ausreicht.
9.
Geben Sie niemals Originale aus der Hand. Originale sind Beweismittel, falls es Probleme geben sollte. Also nicht einlullen lassen von Sätzen wie „Die Sachen schicke ich Ihnen dann zu“ oder „Beim nächsten Termin können sie die Unterlagen dann wieder mitnehmen“.
10.
Ein Antrag ist nicht mit einem Antragsformular zu verwechseln. Das Formular ist lediglich eine „Arbeitshilfe“ für den Sachbearbeiter bzw. die Sachbearbeiterin. Wenn Sie selber einen (Antrags)-Brief verfassen und diesen einreichen, dann ist auch das ein „Antrag“ – eine im juristischen Sinne voll rechtskräftige (einseitige) Willenserklärung, welche NICHT zwangsläufig auf einem Formular erfolgen muss.
11.
Sie wollen Ihren Antrag auf Leistungen abgeben, aber die Abgabe wird verweigert? Ihnen wird ein Abgabetermin gegeben? Gehen Sie zum Rathaus oder Gericht, geben Sie den Antrag dort ab und lassen Sie sich die Kopie mit einem Eingangsstempel bestätigen. Er muss angenommen und weitergeleitet werden.
Warum Sie das machen sollten? Damit Sie Ihren Anspruch ab dem Tag der Abgabe wahren.
12.
Wenn Termine einzuhalten sind, schicken Sie die betreffende Post nicht per Einschreiben. Eine Einschreibquittung ist lediglich ein Nachweis dafür, dass Sie die Sendung bei der Post als Einschreiben aufgegeben haben.
Wenn Sie einen Nachweis für den Zugang der Sendung haben möchten, schicken Sie die Post per Einschreiben mit Rückschein.
Anonymus meint:
Es ist bedauerlich, dass Sie nicht häufiger über die Thematik berichten, damit die Leser mal sehen, was sich tatsächlich hinter dem scheinheiligen Getue verbrigt.
Chris meint:
Die Wohngeldstelle hätte sie dann auf das SGBII bzw auf den Jobcenter hinweisen müssen,oder ihr sagen das sie dort einen Antrag stellen muss/kann !
Eine Empfehlung von mir,bei Fragen zu Jobcenter/SGBII oder auch andere Fragen.
www.gegen-hartz.de das Forum ist kostenlos !
Meint die Redaktion eventuell Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt,statt Kindergeldvorschuss ?
LG Chris