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Steuerbescheid: Fast jeder zweite Einspruch lohnt sich

Bergedorf/Geesthacht. Gut 30 Millionen Steuerbescheide verschicken deutsche Finanzämter jährlich. Die aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums zeigt: Eine gründliche Überprüfung kann sich auszahlen.
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid kann sich lohnen. Viele Steuerzahler bekommen dann Geld zurück.
Foto: Matthias Reitenbach
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid kann sich lohnen. Viele Steuerzahler bekommen dann Geld zurück.
Bei 5,5 Millionen bearbeiteten Einsprüchen im Jahr 2008 entschieden die Behörden in 42 Prozent der Fälle zugunsten der Steuerzahler.
Fehlerquellen gibt es laut Michael Jürgens viele. Der Vorsitzende der Steuergewerkschaft Hamburg erklärt: „Oft vergessen Steuerpflichtige etwa, Belege für ihre Werbungskosten beizulegen.“ Diese würden dann zunächst nicht in voller Höhe anerkannt. Zudem sei durch Stellenkürzungen die Arbeitsbelastung in den Hamburger Finanzbehörden gestiegen. „Für eine normale Arbeitnehmer-Steuererklärung hat ein Beamter in der Veranlagung maximal 20 Minuten Zeit.“
„Es lohnt sich immer, den Bescheid des Finanzamtes genau durchzulesen“, meint auch Gerhard Grundey von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe in Geesthacht. „Besonders, wenn die Nachzahlung von eigenen Berechnungen abweicht.“ Wird beispielsweise die Pendlerpauschale geltend gemacht, sollte der Steuerzahler besonderes Augenmerk auf die angesetzten Arbeitstage legen. „Einige Sachbearbeiter sind kleinlich. Sie erkennen nicht an, wenn man 230 Arbeitstage pro Jahr angibt und streichen Tage weg“, so Grundey. Hier könnte es sich lohnen, Belege über Urlaubstage nachzureichen. So kommt schnell eine Rückzahlung von 30 bis 40 Euro mehr zusammen.
„Ein Einspruch lohnt sich auch, wenn man nach Abgabe der Steuererklärung noch Quittungen über Spenden oder für die Beschäftigung von Haushaltshilfen bekommen hat. Die kann man so nachträglich geltend machen.“ Nach Grundeys Erfahrungen ist das Finanzamt Ratzeburg sehr schnell mit der Bearbeitung von Einsprüchen. „Meist liegt nach drei Wochen der geänderte Bescheid vor.“
Steuerberater Norbert Ziemer, Sozietät Bonn & Partner, betont: „Einen Monat nach Zustellung des Bescheids muss der Einspruch beim zuständigen Finanzamt vorliegen.“ Der Name des Steuerzahlers, seine Steuernummer und das Datum des Bescheids sollten darin vermerkt sein. „Die Behörde wird sich melden, vor allem, wenn Sie zudem die Aussetzung der Vollziehung einer eventuellen Nachforderung beantragen.“
Bei unklaren Gesetzeslagen – wie aktuell bei der Anerkennung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer – hingegen verschickten die Finanzämter vorläufige Steuerbescheide. Ein Einspruch ist dann nicht nötig. Ziemer: „Sobald das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, werden die betreffenden Steuerbescheide automatisch korrigiert.“
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